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Ersthelfer im Betrieb

 

Wie viele Ersthelfer werden im Betrieb benötigt ?

In der BGV A1 ist geregelt, wie viele Ersthelfer mindestens in einem Unternehmen zur Verfügung stehen müssen.

Download BGV A1 als pdf von der DGUV

 

Wer bildet Ersthelfer aus ?

 

 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

 

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  • a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
  • b) in sonstigen Betrieben 10 %.

 

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen

Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

 

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur  Ersten Hilfe

ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. 

Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei

Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß

Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

 

Achtung !

Der Erste-Hilfe-Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort für Führerscheinbewerber", den fast alle Mitarbeiter haben,

reicht für den Einsatz als betrieblicher Ersthelfer nicht aus!

 

Benötige ich Betriebssanitäter

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art,  Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag

Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

 

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern

nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der

Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von

Betriebssanitätern abgesehen werden.

 

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in

personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

 

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die an einer Grundausbildung und an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen

Sanitätsdienst teilgenommen haben.Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben

einschließende Berufsausbildung.

 

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1  nicht mehr

als 2 Jahre zurückliegen; so weit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

 

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung

gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Beratungsservice

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