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... Auszug Arbeitsstättenverordnung, Vorschriften Erste Hilfe in Betrieben

 

§ 39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

 

  1. In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigungen Nässe und hohen Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein.

  2. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden. (höchstens 100 m bzw. maximal 1 Geschoßhöhe voneinander entfernt).

 

Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis, z.B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit Füllung nach Vorschrift.

 

 

§ 38 Sanitätsräume

  1. Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn

  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder

  • mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind

  • bei Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten.

 

  1. Sanitätsräume sowie Ihre Zugänge müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Räume müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein.

         Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein.

 

Ergänzend zu den Arbeitsstättenrichtlinien § 39 schreibt die neue UVV "Erste Hilfe" (VBG 109 vom 1. April 1995) vor:

 

Betriebsart 

   DIN 13157-C      

DIN 13169-E

Verwaltungs- / Handelsbetriebe:
- bis 50 Beschäftigte                                                        
- mit > 50 Beschäftigten
- mit > 300 Beschäftigten


1
-
-


-
1
1 je 300

Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe:
- bis 20 Beschäftigte
- mit > 20 Beschäftigten
-mit > 100 Beschäftigten


1
-
-


-
-
1
1 je 100

Baustellen:
- bis 10 Beschäftigte
- mit >10 Beschäftigten
- mit > 50 Beschäftigten


1
-
-


-
1
1 je 50

 

 

* Ein Verbandkasten nach DIN 13 169-E kann durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157-C ersetzt werden.


 

§ 49 Sanitätsräume auf Baustellen

  1. Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Ansonsten gelten die Vorschriften aus § 38 (2).

  2. Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.

 

§ 31 Liegeräume

 

Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit

zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Dabei gilt folgende Regel:

Anzahl Arbeitnehmerinnen

Anzahl Liegen

bis 20

1

bis 50

2

bis 100

3

bis 300

4

bis 500

5

bis 750

6

bis 1.000

7

mehr als 1.000

8

 

Höhe der Liege soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 m bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muß gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein.

 

! Wichtig !

Erste-Hilfe-Räume oder Pausenräume dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.