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Neues vom Arbeitsschutz

 
 

Neue Regelung in der Erste-Hilfe-Ausbildung

 

Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden zu lassen.

 

Regelmäßiges Erste-Hilfe-Training für die Ersthelfer ist wichtig.

In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin vor Ort sein.

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben

zehn Prozent Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die BG die Kosten für

die Aus- und Fortbildung. Zur Schulung von betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern werden von der BGW ausschließlich zwei Kursarten

bezahlt: die Grundausbildung und die alle zwei Jahre nötige Fortbildung, das "Erste-Hilfe-Training". Die Kosten für alle anderen Kurse wie

beispielsweise "Sofortmaßnahmen am Unfallort" werden nicht von der BG übernommen. Grundausbildung und Erste-Hilfe-Training dürfen

nur durch zugelassene Anbieter - die sogenannten ermächtigten Stellen – durchgeführt werden. Die Grundausbildung richtet sich an medizinische Laien,

die durch Besuch des Kurses in die Lage versetzt werden sollen, bei einem Arbeitsunfall im Kollegenkreis alles Notwendige und Richtige

zu veranlassen. Das Erste-Hilfe-Training bietet neben einer Wissensauffrischung auch Raum für optionale Themen wie besondere Verletzungs-

situationen oder andere zielgruppenspezifische Fragestellungen.

 

Neu ab April 2015:

 

Die Grundausbildung wird kompakter. Während bislang 16 Unterrichtseinheiten anfielen, sind ab April nur noch 9 Unterichtseinheiten nötig.

Der Zeitaufwand verringert sich damit auf einen Tag. Alle zwei Jahre ist nach wie vor eine Auffrischung durch das

Erste-Hilfe-Training nötig, das ab April ebenfalls aus neun Unterrichtseinheiten bestehen wird (statt bislang acht).

 

 

Sonderfall: Personen mit medizinischer Qualifikation

 

Seit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist nun auch in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits-

und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können,

ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche

Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.

Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für die Grundausbildung.

Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie

auch keine weiteren Erste-Hilfe-Trainings besuchen. Ein Nachweis über die entsprechende Fortbildung hat vorzuliegen. Fehlt die praktische Erfahrung,

trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.

 

Die DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR A1) präzisiert derzeit wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:

  • "Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten.

  • Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger,

         Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer,

         Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.

  • Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden."

 

Zu beachten ist auch: Sollen die Grundausbildung oder das Erste-Hilfe-Training im Rahmen einer Berufsausbildung oder sonstigen beruflichen

Qualifikationsmaßnahme absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.