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Aktion des Monats
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden zu lassen.
Regelmäßiges Erste-Hilfe-Training für die Ersthelfer ist wichtig.
In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin vor Ort sein.
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben
zehn Prozent Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die BG die Kosten für
die Aus- und Fortbildung. Zur Schulung von betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern werden von der BGW ausschließlich zwei Kursarten
bezahlt: die Grundausbildung und die alle zwei Jahre nötige Fortbildung, das "Erste-Hilfe-Training". Die Kosten für alle anderen Kurse wie
beispielsweise "Sofortmaßnahmen am Unfallort" werden nicht von der BG übernommen. Grundausbildung und Erste-Hilfe-Training dürfen
nur durch zugelassene Anbieter - die sogenannten ermächtigten Stellen – durchgeführt werden. Die Grundausbildung richtet sich an medizinische Laien,
die durch Besuch des Kurses in die Lage versetzt werden sollen, bei einem Arbeitsunfall im Kollegenkreis alles Notwendige und Richtige
zu veranlassen. Das Erste-Hilfe-Training bietet neben einer Wissensauffrischung auch Raum für optionale Themen wie besondere Verletzungs-
situationen oder andere zielgruppenspezifische Fragestellungen.
Die Grundausbildung wird kompakter. Während bislang 16 Unterrichtseinheiten anfielen, sind ab April nur noch 9 Unterichtseinheiten nötig.
Der Zeitaufwand verringert sich damit auf einen Tag. Alle zwei Jahre ist nach wie vor eine Auffrischung durch das
Erste-Hilfe-Training nötig, das ab April ebenfalls aus neun Unterrichtseinheiten bestehen wird (statt bislang acht).
Seit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist nun auch in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits-
und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können,
ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche
Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für die Grundausbildung.
Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie
auch keine weiteren Erste-Hilfe-Trainings besuchen. Ein Nachweis über die entsprechende Fortbildung hat vorzuliegen. Fehlt die praktische Erfahrung,
trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.
Die DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR A1) präzisiert derzeit wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
"Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten.
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger,
Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer,
Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.
Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden."
Zu beachten ist auch: Sollen die Grundausbildung oder das Erste-Hilfe-Training im Rahmen einer Berufsausbildung oder sonstigen beruflichen
Qualifikationsmaßnahme absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.
KONTAKT
Erste-Hilfe Schneider
Im Neuen Garten 17a
57520 Derschen
DEUTSCHLAND
Telefon ( 02743 ) 934 799
Telefax ( 02743 ) 934 798
E-Mail : info@erste-hilfe-schneider.de
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