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Ersthelfer im Betrieb

 
 

 

Allgemeines zum Ersthelfer im Betrieb

Ersthelfer im Unternehmen sind Mitarbeiter, die speziell für den Fall eines medizinischen Notfalls im Unternehmen geschult wurden und Erste Hilfe leisten können. Die Anzahl der Ersthelfer, die in einem Unternehmen vorhanden sein müssen, hängt von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, dass in jedem Betrieb mindestens ein Mitarbeiter eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert hat. Bei größeren Unternehmen oder Unternehmen, die höheren Risiken ausgesetzt sind, sollten mehrere Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet werden. Die genauen Anforderungen sind in der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1) festgelegt.

Die Aufgaben von Ersthelfern im Unternehmen umfassen unter anderem:

  • Erkennen und Einschätzen von medizinischen Notfällen: Ersthelfer müssen in der Lage sein, medizinische Notfälle zu erkennen und die Dringlichkeit der Situation einzuschätzen.
  • Sofortmaßnahmen ergreifen: Ersthelfer müssen in der Lage sein, Sofortmaßnahmen wie die Stabilisierung der Atemwege, die Durchführung von Herz-Lungen-Wiederbelebung oder die Blutstillung bei Verletzungen durchzuführen.
  • Alarmierung von Rettungsdiensten: Ersthelfer sollten in der Lage sein, den Rettungsdienst zu alarmieren und die notwendigen Informationen bereitzustellen.
  • Betreuung von Verletzten: Ersthelfer sollten in der Lage sein, Verletzte zu betreuen und zu beruhigen, bis professionelle Hilfe eintrifft.

Darüber hinaus müssen Ersthelfer im Unternehmen regelmäßig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe durch Auffrischungskurse aktualisieren, um im Ernstfall effektiv helfen zu können. Die Anwesenheit von ausgebildeten Ersthelfern im Unternehmen ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Sicherheit und kann im Ernstfall Leben retten.

 

Wie viele betriebliche Ersthelfer muss ein Betrieb haben ?

In der Regel geht man von mind. 10 Prozent der anwesenden Versicherten aus. Bei Schichtdienst empfiehlt es sich die Anzahl auf 20 Prozent der Beschäftigten zu erhöhen.

Neuregelung in Kindertageseinrichtungen :

Hier muss jeweils ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin für jede Kindergruppe anwesend sein. ( mehr am Seitenende )

 

Kosten der Ausbildung 

Die Teilnahmegebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung trägt die Berufsgenossenschaft. Die Ausbildungsstätten rechnen direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. 

Die restlichen Kosten wie Entgeltfortzahlung am An- und Abreise zum Lehrgang tragen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer.

 

Wer bildet betriebliche Ersthelfer aus ?

Die von den Berufsgenossenschaften geförderte Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer muss durch eine "ermächtigte Stelle" erfolgen.

Auf den Seiten der "Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe" finden Sie eine Liste der ermächtigten Stellen.

 

Wie erfolgt die Abrechnung ?

Setzen Sie sich hier besser vorab mit Ihrer zuständigen BG in Verbindung. In der Regel erhalten Sie ein Teilnahmeformular. Nach Abschluss der Ausbildung rechnet die Ausbildungsorganisation

direkt mit der BG ab – für Sie entsteht kein weiterer Aufwand.

 

Wie und wen bestimme ich als Ersthelfer ?

Die Auswahl eines geeigneten Ersthelfers obliegt Ihnen als Unternehmer. Beachten Sie dabei, dass zum Beispiel auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer

anwesend sein müssen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.

 

Ersthelfer in Kindergarten und KiTa`s 

Auf Ebene der Bundesländer ist geregelt, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen. Diese Kenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen durch eine

Fortbildung aufgefrischt werden.

Folgende Besonderheiten sind ab 1. April 2015 zu beachten:

Den bisherigen Kurs "Erste Hilfe am Kind" gibt es nicht mehr. 

Ab sofort gelten :

  • 1a) Ausbildung betrieblicher Ersthelfer (Grundausbildung)

  • 1b) Fortbildung betrieblicher Ersthelfer

Speziell für Kindertageseinrichtungen:

  • 2a) Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

  • 2b) Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

2a und 2b werden beide auch als Qualifikation für betriebliche Ersthelfer (allgemeine Aus- oder Fortbildung) anerkannt.

Durch die Vorgabe, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen, ergibt sich bereits, dass

in der Regel mehr als die in der DGUV Vorschrift 1 geforderte Zahl der Ersthelfer (1 pro Kindergruppe) anwesend sind.

 

ACHTUNG !!!

Da hier deutlich mehr Ersthelfer gefragt sind als in anderen Betrieben klären Sie bitte die Kostenübernahme mit der zuständigen BG.

 

Beratungsservice

Telefon : ( 02743 ) 934 799

info@erste-hilfe-schneider.de