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Sanitäts- und Ruheraumliegen sind gemäß Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A4.3 ständig für eventuelle Notfälle bereitzuhalten.
Gemäß § 31 der Arbeitstätten-Richtlinien (ASR) muss Arbeitnehmerinnen, die ihre Tätigkeit vorwiegend im Stehen ausüben,
sowie werdenden und stillenden Müttern die Möglichkeit gegeben werden, sich in einem geeigneten Raum ausruhen zu können.
Gemäß Arbeitstätten-Regel ASR A4.2 müssen für schwangere Frauen oder stillende Mütter Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen.
Hier heisst es unter Punkt 6 :
(1) Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.
(2) Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.
(3) Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11.
Die in der alten ASR-Regel und auch im alten §31 der Arbeitsstättenverordnung geschriebene Regel bezüglich der max. Liegeflächenhöhe von 500 mm ist entfallen.
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