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Ruheraum für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen

 
 

 

Schwangere_Mitarbeiterin

 

Ruheraum bei Weiterbeschäftigung von schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen

 

Durch das Gebot der Weiterbeschäftigung aus dem neuen Mutterschutzgesetz wird nun auch wieder der Ruheraum für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen ins Visier der Aufsichtsbehörden genommen.

 

Nach § 9 Abs. 3 MuSchG hat der Arbeitgeber sicherzustellen :

„dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.“

 

Die Anforderungen an eine solche Einrichtung sind in der ASR A4.2 genauer beschrieben. Hiernach muss eine solche Einrichtung am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz befinden.

 

 

 

Der Ruheraum für schwangere und stillenden Mitarbeiterinnen

 

 

Wie muss der Ruheraum beschaffen sein ?

  • der Raum muss leicht und sicher
  • in 5 Minuten (zu Fuß oder mit betrieblich Verkehrsmitteln) erreichbar sein.

 

Welche Anforderungen werden an die Räumlichkeit gestellt ?

  • Größe: mindestens 6 qm
  • Hintergrundgeräusche:  max. 55 db
  • keine „Betriebsstörungen“
  • Sichtverbindung (Fenster) nach außen
  • möglichst ausreichend Tageslicht und ausreichende Beleuchtung
  • gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur von mindestens +21 °C bis zu einer Soll-Temperatur von +26 °C
  • gesundheitlich zuträgliche Atemluft (durch z.B. Lüftungsmöglichkeiten oder technische Raumlüftung)
  • Gewährleistung der Privatsphäre
  • Die Liege zum Hinlegen, Stillen oder Ausruhen muss gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein

 

Wichtig für Sie zu wissen !

Aus dem Fehlen eines geeigneten Ruheraums für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen lässt sich kein Beschäftigungsverbot ableiten (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG).

Es handelt sich um eine Muss-Vorschrift und stellt damit eine verbindliche Forderung an den Arbeitgeber zur Gestaltung der Arbeitsstätte dar.

Dies ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG (1989) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten:

In allen Betriebsstätten muss seit 1993 eine entsprechende Einrichtung geschaffen werden (s.a. § 8 ArbStättV). Einen Bestandsschutz für Alt-Arbeitsstätten gibt es nicht.

 

 

 

Die passenden Lösungen als Ruheraumliege

 

 

Ruheraumliege

Ruheraumliege

aus Winkelstahlprofil, verstellbares Kopfteil

Liegeflächenhöhe: 500 mm | Polsterhöhe : 8 cm

Klappbare_Ruheraumliege

Ruheraumliege klappbare Füße

für einfaches platzsparendes Verstauen

Liegeflächenhöhe: 500 mm | Polsterhöhe : 8 cm

Wandklappliege_Ruheraumliege

Wandklappliege als Ruheraumliege

für die Montage an der Wand

Liegeflächenhöhe: 500 mm | Polsterhöhe : 4 cm