Fachkraft Arbeitssicherheit ( FASI )
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
Aufgaben, rechtliche Grundlagen und Bedeutung für den betrieblichen Arbeitsschutz
Einführung
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) unterstützt den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzsystems und trägt wesentlich zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei.
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf :
- 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
- 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
- Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes
- 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Beratung des Arbeitgebers und der Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Überprüfung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Schutzeinrichtungen
- Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Durchführung von Schulungen und Unterweisungen für Beschäftigte
- Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und Betriebsrat
Bedeutung für den Betrieb
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen. Sie ist damit ein wichtiger Faktor für die Produktivität, Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter.
Beratung & Kontakt
Telefon: (02743) 934 799
E-Mail: info@erste-hilfe-schneider.de



