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Ganz wichtig :
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden. Der Unternehmer erstattet die Unfallanzeige. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige. Der Arzt schreibt einen eigens dafür vorgesehenen Bericht und leitet ihn an den Unfallversicherungsträger weiter.
In den meisten Fällen handelt es sich bei den meisten Betriebsunfällen um kleinere Verletzungen. Trotzdem muß jede noch so kleine Verletzung notiert werden, um bei evtl. auftretenden Spätfolgen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nachweisen zu können. Die Angaben müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen können z.B. in einem Verbandbuch, einer Kartei oder per EDV gespeichert werden.
Es wird empfohlen, ein Verbandbuch zu verwenden.
Durchgangsärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist erforderlich, wenn :
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Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau).Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen.
Ein gutes Betriebsklima wird in vielen Unternehmen durch einen Ausflug oder durch ein Fest gefördert.
Was aber, wenn dabei ein Unfall passiert ?
Wird der Betriebsausflug oder die Betriebsfeier vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung veranstaltet und nehmen im wesentlichen Betriebsangehörige daran teil, sind sie versichert. Die Veranstaltung muss grundsätzlich allenBeschäftigten offen stehen, mindestens 20 Prozent der Belegschaft muss anwesend sein, ebenso muss der Arbeitgeber oder ein Beauftragter anwesend sein. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Betriebsfestein einzelnen Abteilungen organisiert werden. Geschützt ist in all diesen Fällen auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ausgenommen sind natürlich selbst geschaffene Gefahren, zum Beispiel durch starken Alkoholgenuss oder bei Unterbrechung des Heimwegs aus privaten Gründen.
Nicht versichert sind mitfeiernde Familienangehörige oder Gäste. Auch private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, sind nicht versichert. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Feier im Betrieb stattfindet.
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Quelle: DGUV
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