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Durch das Gebot der Weiterbeschäftigung aus dem neuen Mutterschutzgesetz wird nun auch wieder der Ruheraum für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen ins Visier der Aufsichtsbehörden genommen.
„dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.“
Die Anforderungen an eine solche Einrichtung sind in der ASR A4.2 genauer beschrieben. Hiernach muss eine solche Einrichtung am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz befinden.
Aus dem Fehlen eines geeigneten Ruheraums für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen lässt sich kein Beschäftigungsverbot ableiten (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG).
Es handelt sich um eine Muss-Vorschrift und stellt damit eine verbindliche Forderung an den Arbeitgeber zur Gestaltung der Arbeitsstätte dar.
Dies ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG (1989) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten:
In allen Betriebsstätten muss seit 1993 eine entsprechende Einrichtung geschaffen werden (s.a. § 8 ArbStättV). Einen Bestandsschutz für Alt-Arbeitsstätten gibt es nicht.
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